Der Kaufvertrag bei einem Hausverkauf

Manches Mal kommt es vor, dass bei den Verkäufern einer Immobilie Unklarheit darüber besteht, ob eine Steuer im Falle des Hausverkaufs für sie anfällt. Diese Frage kann man nicht klar mit Ja oder Nein beantworten. Denn in einigen Fällen fällt für den Verkäufer einer Immobilie eine besondere Steuer an. Die sogenannte Spekulationssteuer kann den Verkäufer treffen.

Die Spekulationssteuer soll die Privatpersonen zur Kasse bitten, die sich einen Aufschwung im Immobilienmarkt zunutze machen, indem sie Immobilien in aufstrebenden Gegenden kaufen und diese kurz darauf zu einem deutlich höheren Preis wieder verkaufen. Die anfallende Spekulationssteuer orientiert sich dabei an dem persönlichen Steuersatz des Verkäufers. Es gibt jedoch ein paar Gründe, welche die Spekulationssteuer für den Verkäufer entfallen lassen.

Die Spekulationssteuer fällt nicht an, wenn der eigene Erwerb der Immobilie bereits zehn Jahre zurückliegt. In diesem Fall ist die Spekulationsfrist schlichtweg abgelaufen. Ebenfalls befreit von der Spekulationssteuer sind Verkäufer, die im Jahr des Verkaufs sowie in den zwei vorherigen Jahren die Immobilie selbst zu Wohnzwecken genutzt haben. Treffen diese Punkte nicht zu, kann man die anfallende Steuer jedoch mit einigen Angaben minimieren. Hierzu kann man die folgenden Ausgaben vom Verkaufsgewinn abziehen:

  • Kosten vom Notar
  • Grunderwerbssteuer, Kosten für den Grundbucheintrag
  • gegebenenfalls die Gebühr vom Makler
  • alle Reparatur- und Sanierungskosten der ersten drei Jahre.

Bei einigen dieser Rechnungen kann auf dieser Weise die Spekulationssteuer ebenfalls ganz vermieden werden, weil mit ihnen deutlich wird, dass der Verkäufer eben keinen deutlichen Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie gemacht hat. Denn nur in diesem Fall tritt die Spekulationssteuer auf den Plan.

Unser Kostenrechner berechnet für Sie die anfallende Spekulationssteuer.